Satzung

§ 1

Der Club führt den Namen „Charity-Club Villa Duria e.V.“. Der Club hat seinen Sitz in Düren. Der Verein ist beim Amtsgericht Düren unter der Vereinsregisternummer 1681 eingetragen.

§ 2

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird am 01.01. eines jeden Jahres fällig.

 

§ 3

1. Der Club will internationale Verbundenheit und Völkerverständigung fördern. Im Sinne dieser Grundsätze betreut und unterstützt der Club förderungswürdige und hilfebedürftige Personen und Gruppen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht.

a) durch finanzielle Unterstützung im Sinne von § 53 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), hilfebedürftige Personen in Form von Geld- und Sachleistungen;

b) durch persönliche Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (z.B.

durch Übernahme von „Patenschaften“, Stellung einer Pflegekraft und dergleichen);

c) durch beratende Unterstützung (z.B. bei Behördengängen, bei der Suche und sachlichen Ausstattung von Wohnraum, bei der finanziellen Förderung von

Freizeitaktivitäten und bei der Überwindung von Kontakt-, Sprach- und Verständnisschwierigkeiten) von Aussiedlern, Übersiedlern, Asylanten und vergleichbaren

Personen.

2. Der Club ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Der Zweck des Vereins kann nur dahingehend geändert werden, dass der nachfolgend durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zweck ebenfalls die Voraussetzung des § 59 AO (oder eine Nachfolgeregelung) erfüllt.

 

§ 4

1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Finanzielle Zuwendungen aus dem Clubvermögen an einzelne Mitglieder sind grundsätzlich ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Clubs keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

 

§ 5

1. Mitglied des Clubs kann jede volljährige natürliche Person werden. Vor der Aufnahme soll der Aufzunehmende an mehreren Veranstaltungen teilgenommen haben. Über die Neuaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Näheres regelt eine Aufnahmeverfahrensordnung.

2.    -ersatzlos gestrichen-

3. Neumitglieder zahlen bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres einen anteiligen Mitgliedsbeitrag von 1/12 Jahresbeitrag pro Monat.

  

§ 6

1. Zur Erfüllung des Clubzwecks finden regelmäßig Clubtreffen bzw. Clubveranstaltungen statt.

2. Die Mitglieder sollten an den Clubtreffen bzw. Clubveranstaltungen teilnehmen oder absagen.

3. Das Präsidium kann einzelne Mitglieder von der Präsenzpflicht entbinden.

4. Das Präsidium kann Gäste einladen. Auch die Mitglieder können nach vorheriger Verständigung und Zustimmung des Präsidenten Gäste einladen.

 

§ 7

1. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Clubsekretär erklärt werden.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds muss in einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾- Mehrheit aller

Mitglieder erfolgen 

a)    -ersatzlos gestrichen-

b) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Clubs verstößt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen nach schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung nicht bezahlt wird.

  

§ 8

-ersatzlos gestrichen-

  

§ 9

Organe des Clubs sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Das Präsidium

 

§ 10

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte jährlich im April oder Mai stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder oder durch Beschluss des Präsidiums gefordert wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter schriftlich, d.h. per Brief, Fax oder E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

5. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Mitgliedsausschluss und Auflösung, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen; hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 11

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Neuaufnahme eines Mitglieds ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich. In allen anderen Fällen sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

2. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Zur Auflösung des Clubs und zur Änderung von § 3 der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt; sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

5. Über Wahlen und sonstige Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entlastung des Präsidiums nach Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Präsidiums;

3. Aufnahme von neuen Mitgliedern;

4. ersatzlos gestrichen;

5. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

6. Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge;

7. Ausschließung von Mitgliedern unter Feststellung des Ausschlusses gem. § 6 Abs. 3 der Satzung;

8. Satzungsänderungen;

9. Auflösung des Clubs.

 

§ 13

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Schatzmeister ist Stellvertreter des Präsidenten. Der Vorstand führt die Bezeichnung „Präsidium“.

2. Die Präsidiumsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

3. Das Präsidium wird auf die Dauer von 2 Jahren neu gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

4. Aufgabe des Präsidiums ist die Gestaltung und Förderung des Clubzwecks

– entfällt-. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Das Präsidium bestimmt und entscheidet Maßnahmen gem. § 3 der Satzung.

6. Das Präsidium ist außerdem für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 14

Club-Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, für das jede Partei je zwei Mitglieder bestimmt. Diese Mitglieder wählen sodann ein 5. Mitglied zu ihrem Vorsitzenden. Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen einem Charity-Club angehören.

 

§ 15

Nach beschlossener Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 3 bestimmten Zwecks oder Aufhebung ist das Vermögen dem Kiwanis Club Düren e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat, zuzuführen. Urkunden, Bücher, Glocke, Fahne oder sonstige Clubrequisiten fallen ebenfalls an Kiwanis Club Düren e.V. (oder dessen Rechtsnachfolger).